Manchmal kommt man einfach nicht mehr weiter. Alle ambulanten Therapien sind ausgereizt, die Beschwerden werden einfach nicht besser oder kommen immer wieder und nun muss nach anderen Möglichkeiten der Behandlung gesucht werden. Oft ist dann eine ambulante Vorsorgemassnahme oder eine stationäre Rehabilitationsmassnahme die richtige Entscheidung.
Wenn Sie eine Kur oder eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen möchten, sind meist vorab viele Dinge zu klären, etliche Formulare auszufüllen und manches zu beachten. Die Anträge müssen Sie selbst bei Ihrer Krankenkasse oder Rentenversicherung stellen. In den meisten Fällen ist es jedoch sinnvoll, wenn Sie vorher mit uns sprechen. Wir können Ihnen erklären, wer zuständig ist, was genau zu tun ist und hilfreiche Tipps geben. Wir sprechen über die Ziele der Kur, den Behandlungsschwerpunkt und welche Therapien und Heilmittel nötig sind.
In der Regel fordern die zuständigen Kostenträger bei uns im Rahmen des Antragsverfahrens einen ärztlichen Befundbericht an.
Sehr hilfreich ist es dafür, wenn Sie den unten auf dieser Seite herunterladbaren Fragebogen ausdrucken und, möglichst schon vorab, ausgefüllt bei uns abgeben. Das erleichtert uns die Erledigung Ihres Anliegens enorm.
Fordern Sie die Antragsformulare bei Ihrer Krankenkasse an. Füllen Sie die Formulare aus und bringen Sie sie zusammen mit dem im Paket enthaltenen Vordruck für den ärztlichen Befundbericht in unsere Praxis.
Wenn alles fertig ist, rufen wir Sie an. Sie reichen den Antrag bei Ihrer Krankenkasse, bzw. bei Ihrer Rentenversicherung ein. Die Kasse kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zum Prüfen des Antrags hinzuziehen. Der MDK kann Sie zu einem weiteren Arzt schicken.
Lehnt der zuständige Kostenträger Ihren Antrag ab, sollten Sie Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist beginnt in der Regel drei Tage, nachdem das Schreiben abgesendet wurde. Begründen Sie Ihre Position und lassen Sie uns, wenn Sie das möchten, gern Ihr Widerspruchsschreiben noch einmal prüfen, bevor Sie es absenden. Lehnt die Krankenkasse auch den Widerspruch ab, bleibt nur noch die Klage beim Sozialgericht.
„Dem Gesunden
fehlt viel,
dem Kranken nur eines“
deutsches Sprichwort